In der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) sind die folgenden Ausrüstungsteile zur sicheren Unterhaltung des Lokomotivkessels vorgeschrieben
1) Zwei voneinander unabhängige Speiseeinrichtungen.
Von denen jede für sich imstande ist, dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuzuführen. Mindestens eine muss auch bei Stillstand des Fahrzeuges arbeiten können.
2) Zwei Wasserstandsanzeiger.
Mindestens einer davon muss sichtbar sein (Wasserstandsglas) Mit Selbstschluss- und Prüfeinrichtung
3) Zwei Sicherheitsventile.
Die Belastung darf nicht ohne Lößen der Versiegelung verstellbar sein.
4) Markierung für den niedrigsten Wasserstand.
An der Kesselwand hinter dem Wasserstandsanzeiger eine Marke für den festgesetzten niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserbenetzten Punkt der Feuerbüchse liegen muss.
5) Speiseventil.
An jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- oder Dampfabfluss aus dem Kessel sebständig verhindert. Müssen auch von Hand geschlossen werden können.
6) Kesseldruckmesser.
Der den Dampfdruck des Kessels fortwährend anzeigt Auf dem Zifferblatt muss sich eine unverstellbare Marke für den festgesetzten höchsten Dampfdruck befinden.
7) Anschlusstelle für einen Prüfdruckmesser.
8) Fabrikschild.
Mit der Aufschrift: Name des Herstellers, Fabriknummer, Herstellungsjahr, höchst zulässiger
Dampfdruck. Das Schild muss mit dem Kessel fest verbunden und auch nach Bekleidung des
Kessels sichtbar sein.
Zur Regelung der Feuerung und Dampfentnahme sind außerdem notwendig:
Der Rost, der Hilfsbläser, der Aschkasten, der Funkenfänger,
der Feuerschirm, der Dampfregler,
die Feuertür, die Dampfeitungen,
das Blasrohr, der Dampfentnahmestutzen,
Der wirtschaftlichen Betriebsführung dienen:
das Speisewasser / Fernthermometer zur Messung der
Vorwärmanlage / Heissdampftemperatur, die Kesselablasseinrichtung, die Nässeinrichtung für Aschkasten und Rauchkammer,
die Abschlammeinrichtungen
Aufgestellt: G. Schindler